Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses als Pflichteinstellung von Personen mit Behinderung
N sorvisc dl'aministraziun provinziala de Südtirol
Descriziun generala
Die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses als Pflichteinstellung von Personen mit Behinderung laut Gesetz 68/1999 ist möglich, wenn einem Arbeitnehmer eine Zivilinvalidität von mindestens 60% oder eine Arbeitsinvalidität von mindestens 34% bescheinigt wurde. Für Angestellte mit kognitiver oder psychischer Invalidität reicht eine Invalidität von mehr als 45% für die Anerkennung aus, wenn diese bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bescheinigt wurde.
Das Ansuchen kann von öffentlichen und privaten Arbeitgebern zusammen mit der Zustimmung der angestellten Person eingereicht und mittels PEC dem Amt für Arbeitsmarktintegration übermittelt werden.
Das Ansuchen wird in der Folge vom Amt für Arbeitsmarktintegration zwecks Feststellung der Vereinbarkeit der Arbeitstätigkeit mit der Invalidität an die zuständige Ärztekommission weitergeleitet. Der Arbeitnehmer muss sich dafür einer Visite unterziehen.
- Zivilinvalidität von mindestens 60% oder
- Arbeitsinvalidität von mindestens 34%
- Zivilinvalidität von mindestens 46% mit kognitiver oder psychischer Invalidität, wenn diese bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bescheinigt wurde
- Invaliditätsbescheinigung (im Fall eines Invaliditätsprozentsatzes von 46% bis 60% muss auf der beiliegenden Bescheinigung auch die Art der Invalidität/Diagnose aufscheinen)
- Identitätsausweis des Arbeitnehmers
- Identitätsausweis des Arbeitgebers
- Bericht des Betriebsarztes, falls vorgesehen
Formulars
Gezielte Vermittlung: Ansuchen um Anerkennung als Pflichteinstellung von Personen mit Behinderung
- Formulars
- Formular [833 KB]
- Formulars
(Sorvisc actualisá ai: 08/09/2022)
Ënt competënt
Ofize Integraziun tl marcé dl laurPalazzo 12, via Canonico Michael Gamper 1, 39100 Balsan
Telefono: 0471 418604
0471 41 86 00
E-mail: as@provinz.bz.it
PEC: as.sl@pec.prov.bz.it