Wasser - Trinkwasserableitung
N sorvisc dl'aministraziun provinziala de Südtirol
Descriziun generala
Die Gewässer stellen ein öffentliches Gut dar. Jeder, der sie ableiten und benutzen will, muss dafür eine entsprechende Genehmigung von Seiten der zuständigen Verwaltungsbehörde einholen, die sog. "Wasserkonzession".
Die Trinkwasserversorgung Südtirols erfolgt über mehr als 500 öffentliche Wasserleitungen, welche von ca. 2000 Quellen und ca. 50 Brunnen gespeist werden.
Südtirol verfügt dank seiner geografischen Lage und den Eigenschaften des Untergrundes über Trinkwasser guter Qualität. Diese Tatsache bringt mit sich, dass es als natürliches Produkt angesehen werden kann; seine Frische bleibt erhalten, da nur wenige Stunden vergehen, bis es von der Quelle bis zum Wasserhahn gelangt.
Für den Schutz des Trinkwassers wurden sog. "Trinkwasserschutzzonen" ausgewiesen. Hiermit werden jene Tätigkeiten im Einzugsgebiet der Trinkwasserquellen und der Brunnen unterbunden, die sich auf die Wasserqualität schädlich auswirken können.
Siehe Abschnitt E des Formulars "Ansuchen um Wasserableitung für Trinkwasser"
Der Antrag ist mit einer Stempelmarke von 16,00 Euro zu versehen. Davon befreit sind die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. Auch bei Erteilung des endgültigen Verwaltungsaktes ist die Zahlung der Stempelsteuer vorgesehen.
Die Stempelsteuer kann entrichtet werden, indem man im Ansuchen (im dazu vorgesehenen Feld) die Identifikationsnummer und das Datum der Stempelmarke angibt. Die Stempelsteuer kann auch mittels Formulars F23 entrichtet werden, welches dem Ansuchen eingescannt beizufügen ist (STEUFERKODEK = 456T; AMT ODER KÖRPERSCHAFT = TBD).
Für alle telematisch erteilten Verwaltungsakten oder -maßnahmen ist die Stempelsteuer pauschal in Höhe von 16,00 Euro zu bezahlen, unabhängig von der Anzahl der Blätter (Absatz 591, Stabilitätsgesetz Nr. 147/2013).
- Landesgesetz vom 29.03.1983 Nr. 10
"Änderung der Wasserzinse für die Nutzung öffentlicher Gewässer" - Landesgesetz vom 18.06.2002 Nr. 8
"Bestimmungen über die Gewässer" - Landesgesetz vom 30.09.2005 Nr. 7
"Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer" - Verordnung über den Trinkwasserversorgungsdienst
- Verordnung über die Trinkwasserschutzgebiete
- Verordnung betreffend organisierte Tätigkeiten und wasser-, physikalische und ähnliche nicht therapeutische Behandlungen
Per d'autra nfurmazions prions bel de jì sun la plata dla istituzion cumpetënta per chësc servisc.
(Sorvisc actualisá ai: 15/04/2022)
Ënt competënt
Ofize Gestiun sostenibla dles ressurses d’egavia Mendola 33, 39100 Balsan
Telefono: 0471 41 47 70
E-mail: risorse.idriche@provincia.bz.it
PEC: gewaessernutzung.risorseidriche@pec.prov.bz.it