Ansiedlung auf Gewerbeflächen von Landesinteresse
N sorvisc dl'aministraziun provinziala de Südtirol
Descriziun generala
Die Ansiedlung von Unternehmen in Gewerbegebieten von Landesinteresse erfolgt üblicherweise durch öffentliche Auswahlverfahren, welche von unserem Amt durchgeführt werden.
Es sind drei Arten der Abtretung von Liegenschaften im Rahmen des öffentlichen Auswahlverfahrens vorgesehen:
1) Kaufvertrag;
2) Mietvertrag und Pachtvertrag;
3) Einräumung eines Überbaurechts.
Das Ansiedlungsverfahren betrifft jene Flächen, für welche noch keine formelle Festlegung der zuständigen Körperschaft für eine Zuweisung vorliegt.
Die Gewerbegebiete von Landesinteresse befinden sich in den Gemeinden Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Freienfeld, Lajen, Lana, Leifers, Meran, Neumarkt, Pfatten, Prad, Salurn, Sterzing und Vahrn. Für eine vollständige Auflistung der Gewerbegebiete von Landesinteresse klicken Sie hier.
In Gewerbegebieten können sich Betriebe und Konsortien niederlassen, die in den Bereichen Handwerk, Industrie und Großhandel tätig sind. Zudem können auf bis zu 20 % bzw. 30 % der Kubatur Dienstleistungsunternehmen angesiedelt werden (je nach Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde).
Privatpersonen dürfen Gewerbeimmobilien nicht nutzen.
Für die jeweiligen öffentlichen Auswahlverfahren finden Sie alle notwendigen Dokumente im Portal „Informationssystem Öffentliche Verträge – Besondere Vergabebekanntmachungen“ sowie in der Rubrik "Im Blickpunkt" der Abteilung Wirtschaft.
Der Preis der Liegenschaft wird vom Amt für Schätzungen und Enteignungen auf der Grundlage des Marktwertes ermittelt. In der Schätzung werden eine eventuelle Wertminderung aufgrund der vom Landesgesetz Raum und Landschaft vorgesehenen gesetzlichen Verpflichtungen und die allfälligen von der zuweisenden Körperschaft getragenen Kosten für die Erstellung des Durchführungsplanes und die Erschließung berücksichtigt.
Der Antrag ist mit einer Stempelmarke zu 16 € zu versehen.
Landesgesetz Raum und Landschaft– L.G. vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung.
Durchführungsverordnungen für Gewerbegebiete:
• Dekret des Landeshauptmannes vom 7. Juli 2008, Nr. 32;
• Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2015, Nr. 12;
• Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2016, Nr. 6
Es gibt Auflagen bezüglich des Beginnes und der Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt und die Art der Bebauung und zusätzlich auch zu Umwelt- und Emissionsstandards. Zu Gunsten der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft kann das Vorkaufsrecht vorgesehen werden.
Die Nichteinhaltung der Auflagen bezüglich Bebauungszeitpunkt und Tätigkeitsbeginn hat den Verfall der Ansiedlung zur Folge. Bei Nichteinhaltung der anderen Auflagen ist eine Strafzahlung in der Höhe von bis zu 20 Prozent des Marktwertes der Liegenschaft zu zahlen.
(Sorvisc actualisá ai: 12/01/2021)
Ënt competënt
Ofize Artejanat y raiuns industriaipalazzo 5, via Raiffeisen 5, 39100 Balsan
Telefono: 0471 41 36 40
0471 41 36 41
E-mail: handwerk@provinz.bz.it
PEC: handwerk.artigianato@pec.prov.bz.it
Orar por la jënt:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr
Terminns
Die Fristen werden jeweils in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.