Radwegeordnung

Radwegeordnung

Das Dekret des Landeshauptmannes vom 20.09.2007, Nr. 50, "Radwege- und Radtourenordnung",  regelt die Errichtung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Benutzung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten. Diese Verordnung sieht vor, dass dem Grundeigentümer für die Grundablöse oder die Einräumung der Dienstbarkeit eine angemessene Entschädigung zusteht. Diese Entschädigungen werden vom Schätzamt nach Anhören des auf Landesebene repräsentativsten Bauernverbandes festgelegt, wobei die vom Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10, "Enteignungen für gemeinnützige Zwecke", festgelegten Kriterien zu berücksichtigen sind.

DLH Nr. 50/2007 - Radwege- und Radtourenordnung

Im September 2016 wurde zwischen Amt für Schätzungen und Südtiroler Bauernbund eine Vereinbarung betreffend die Vergütungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Radwegen unterzeichnet. Darin sind Richtwerte für die verschiedenen, am häufigsten anzutreffenden Kulturarten enthalten. Die Kulturart bezieht sich dabei auf die tatsächliche Nutzungsart des betroffenen Grundstückes. Was die Höhe der Entschädigung betrifft, wird landesweit eine einheitliche Entschädigung festgesetzt: