Festsetzung der Enteignungsvergütung

Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung erfolgt gemäß dem Landesgesetz vom 15. April, Nr. 10 - Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist - nach unterschiedlichen Kriterien, in Abhängigkeit davon, ob von der Enteignung bebaubare, nicht bebaubare oder verbaute Flächen betroffen sind.

Nicht bebaubare Flächen sind

  1. Flächen, die in den geltenden Bauleitplänen der Bindung der Erhaltung der vorrangigen Zweckbestimmung als landwirtschaftliche Fläche, als Wald und Weidegrund oder als unproduktive Fläche unterworfen sind;
  2. Flächen, die aus Gründen der hydrogeologischen Sicherheit des betreffenden Gebietes besonderen Bindungen unterworfen sind oder als Kultur- oder Landschafts- und Umweltgüter geschützt sind;
  3. das Verkehrsnetz, sofern es in Zonen laut Zahlen 1) und 2) fällt.

Als bebaubare Flächen gelten alle Flächen mit einer anderen urbanistischen Zweckbestimmung als der in der obenstehenden Aufzählung laut Zahlen 1) und 3) genannten sowie jene, die nicht unter die Flächen fallen, die den Bindungen laut obgenannter Aufzählung Zahl 2) unterworfen sind. Hierzu zählen etwa Flächen, die in den Bauleitplänen als Wohnbauzone (Erweiterungszone), Gewerbegebiet oder Zonen für Einrichtungen von allgemeinem Interesse und für Dienstleistungen ausgewiesen sind.

Als verbaute Flächen gelten Grundstücke auf denen Bauten und deren Zubehör bestehen. Es handelt sich hierbei beispielsweise um Gebäude, erschlossene Grundstücke oder Zugehörigkeitsflächen bestehender Gebäude.