Vorübergehende Besetzung von Grundstücken für die Gewinnung von Material sowie für andere zur Durchführung öffentlicher Vorhaben notwendige Zwecke (Art. 24 - 28)

Unternehmer sowie Personen, die ein für gemeinnützig erklärtes Vorhaben ausführen, können vorübergehend Privatgrundstücke besetzen, um Steine, Schotter, Sand oder Erde zu gewinnen, um Materiallager, Bauhöfe oder Werkstätten zu errichten, um provisorische Durchgänge zu schaffen, um Kanäle für die Wasserleitung zu graben sowie für andere zur Durchführung des Vorhabens notwendige Zwecke.

Der Antrag ist vom Bauunternehmer oder vom Bauausführer an den Bürgermeister zu richten, wobei die Dauer der Besetzung der Grundstücke und die angebotene Entschädigung anzugeben sind. Der Antrag muss den betroffenen Eigentümern mit der Aufforderung zugestellt werden, innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung, Einwände zur beantragten Besetzung einzureichen und zu erklären, ob sie die angebotene Entschädigung annehmen, welche, im Falle eines stillschweigenden Verhaltens, als abgelehnt zu betrachten ist.

Läuft die oben genannte Frist ab, ohne dass eine Annahmeerklärung erfolgt ist, bestimmt das zuständige Organ, sofern es den Antrag für begründet hält, mit Dekret die Dauer und die Art und Weise der Besetzung und allfällige Einschränkungen sowie die entsprechende Entschädigung. Nun erfolgen die Schätzung und die Bestandsaufnahme. Aufgrund der Schätzung verfügt das zuständige Organ mit dem Besetzungsdekret die Hinterlegung der festgesetzten Entschädigung und ermächtigt die zeitweilige Besetzung.

Diese Verfahren findet in der Praxis sehr selten Anwendung.