Die Dringlichkeitsbesetzung

Diese Art von Besetzung findet bei Dammbrüchen, bei Brückeneinstürzen und in anderen Fällen höherer Gewalt oder absoluter Dringlichkeit Anwendung.
Nach vorheriger Bestandsaufnahme der zu besetzenden Grundstücke kann der Bürgermeister mit Dekret, das den Eigentümern und den allfälligen anderen Anspruchsberechtigten zuzustellen ist, die vorübergehende Besetzung jener Liegenschaften anordnen, die zur Durchführung der jeweils erforderlichen Arbeiten notwendig sind, wobei er hierfür eine angemessene Frist festsetzt. Mit dem Besetzungsdekret oder mit einer späteren Maßnahme wird die zu entrichtende Entschädigung festgelegt.

Muss aufgrund der Umstände die vorübergehende Besetzung endgültig werden, so wird, unter Beachtung des Verfahrens nach Art. 7 und folgenden des Gesetzes, das Enteignungsdekret erlassen.