Anbringung von Werbemitteln längs Staats- und Landesstraßen (über 30 Tage)
N sorvisc dl'aministraziun provinziala de Südtirol
Descriziun generala
Dem Straßenbeschilderungsdienst obliegt die Sachverhaltsermittlung und Genehmigung für die Anbringung von Werbe- und Hinweisbeschilderung für touristische Einrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften längs von Staats- und Landesstraßen. In den Zuständigkeitsbereich dieses Dienstes fallen alle Werbemittel, welche dauerhaft bzw. für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen angebracht werden sollen.
Wenn die Anbringung innerhalb von bewohnten Ortschaften mit Einwohnerzahl unter 10.000 erfolgt, ist die jeweilige Gemeindeverwaltung, nach Erhalt der Unbedenklichkeitserklärung von Seiten des Straßenbeschilderungsdienstes der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol, für die Erteilung der Genehmigung zuständig. Daher müssen die diesbezüglichen Ansuchen bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Bitte beachten Sie für den Online-Antrag folgende Punkte:
Für den Zugriff auf den Online-Dienst benötigen Sie die aktivierte Bürgerkarte oder einen SPID.
Beachte Sie bitte, dass eine Unterbrechung der online-Sitzung den Verlust der eingegebenen Daten bewirken könnte. Um dies zu vermeiden sollten, bevor mit der Ausfüllung des online-Formulars begonnen wird, die nachstehend angeführten Dokumente und die notwendigen Stempelmarken in dem vom Gesetz vorgesehenen Ausmaß bereitliegen.
Die Einreichung der Ansuchen in Papierform ist nach wie vor möglich.
Für den Zugriff auf den Online-Dienst benötigen Sie:
- SPID oder
- die aktivierte Bürgerkarte
Das Beitragsgesuch muss mit Stempelmarke bei Veranstaltungen im Freien versehen sein. Sollte die Vereinigung von der Stempelgebühr befreit sein, muss dies im Beitragsgesuch angegeben werden.
Für den Online-Antrag muss eine Stempelmarke bei Veranstaltungen im Freien im Voraus angekauft.
- Artikel 23 der Straßenverkehrsordnung
- Artikel 47 des D.P.R. vom 16. Dezember 1992, Nr. 495 – Durchführungsbestimmungen zur neuen Straßenverkehrsordnung
- Artikel von 47 bis 59 der Durchführungsbestimmungen zur Straßenverkehrsordnung
- Artikel 134 der Durchführungsbestimmungen der Straßenverkehrsordnung
- Landesgesetz vom 25 Juli 1970, Nr. 16
- Beschluss der Landesregierung Nr. 328 vom 05 März 2012
Formulars
Online-Dienst von Anbringung von Werbemittel entlang von Staats- und Landesstraße (über 30 Tage)
- Scrí fora le formular online
(Sorvisc actualisá ai: 20/01/2021)
Ënt competënt
Servisc per la senialazion de stredavia Agruzzo 3, 39100 Balsan
Telefono: 0471 255150
0471 25 51 51
Fax: 0471 255199
E-mail: strassenbeschilderungsdienst@provinz.bz.it
PEC: beschilderungsdienst.serviziosegnaletica@pec.prov.bz.it
Website: www.provinz.bz.it/strassendienst