Schülerverkehrsdienste

Schülerverkehrsdienst

Das Land Südtirol gewährleistet, im Rahmen der finanziellen und technischen Möglichkeiten, den Schülerinnen und Schüler einen Schülerverkehrsdienst. Dieser wird über den öffentlichen Liniendienst und den eigenen Schülerverkehrsdienst abgewickelt.

Falls du den öffentlichen Liniendienst nicht benutzen kannst und die untenstehenden Voraussetzungen erfüllst, dann kannst du um einen eigenen Schülerverkehrsdienst ansuchen.

Einreichtermin

Das Ansuchen um einen eigenen Schülerverkehrsdienst musst du innerhalb 15. Februar 2024 bei deiner Schule abgeben.

Innerhalb 15. März 2024 werden die Daten aller Schülerinnen und Schüler von den jeweiligen Schulen in das Programm Schulpass eingegeben.

Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen übermitteln die Schulen dem Amt für Schulfürsorge die Ansuchen um Beförderungs- und/oder Begleitdienst für die Schulfahrten innerhalb 04. April 2024.

 

Anspruchsberechtigte

Grund- und Mittelschüler*innen, welche ihren Wohnsitz in Südtirol haben und eine Mindestentfernung von 1,5 km (es zählt der kürzeste begehbare Weg) zur zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule und zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Liniendienstes zurücklegen müssen, können um einen eigenen Schülerverkehrsdienst ansuchen.

Oberschüler*innen und Berufsschüler*innen in Vollzeit, welche ihren Wohnsitz in Südtirol haben und eine Mindestentfernung von 2,5 km (es zählt der kürzeste begehbare Weg) zur zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule und zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Liniendienstes zurücklegen müssen, können um einen eigenen Schülerverkehrsdienst ansuchen.

 

Voraussetzung zur Einrichtung eines eigenen Schülerverkehrsdienstes

Es kann ein eigener Schülerverkehrsdienst eingerichtet werden, wenn auf einer Fahrstrecke mindestens zwei Grund- und Mittelschüler*innen keinen öffentlichen Liniendienst benutzen können oder wenn bei Benutzung des Liniendienstes die Wartezeiten vor Unterrichtsbeginn oder nach Unterrichtsende 30 Minuten überschreiten.

Für Schülerinnen und Schüler der Ober- und Berufsschule in Vollzeit kann ein eigener Schülerverkehrsdienst eingerichtet werden, wenn auf einer Fahrstrecke mindestens drei Schülerinnen und Schüler keinen öffentlichen Liniendienst benutzen können oder wenn bei Benutzung des Liniendienstes die Wartezeiten vor Unterrichtsbeginn 30 Minuten und nach Unterrichtsende 60 Minuten überschreiten.

In der Regel werden eine Hin- und eine Rückfahrt eingerichtet; bei Kern- oder Wahlpflichtunterricht auch am Nachmittag.

Alle Schülerinnen und Schüler, welche zum eigenen Schülerverkehrsdienst zugelassen werden, können diesen Dienst mit einem gültigen Südtirol Pass Abo+ nutzen.

In Abweichung zu den obgenannten Voraussetzungen können, gemäß Beschluss der Landesregierung vom 10. Januar 2023, Nr. 6, gegebenenfalls auch eigene Schülerverkehrsdienste eingerichtet werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Familie aus objektiv nachweisbaren Gründen nicht in der Lage, ihr Kind zur Schule, zur Haltestelle des öffentlichen Liniendienstes oder zu nächstgelegenen Sammelstelle des eigenen Schülerverkehrsdienstes zu begleiten. Der Härtefall ist durch einen detaillierten Bericht nachzuweisen, der dem Antrag beizulegen ist und vom Amt für Schulfürsorge überprüft und bewertet wird.

 

Abwicklung des Schülerverkehrsdienstes

Die technische Durchführung der Schülerverkehrsdienste obliegt dem Amt für Personenverkehr, Silvius-Magnago-Platz 3, Bozen, Telefon 0471/415480, E-Mail personenverkehr@provinz.bz.it .

 

Vergütung der Fahrtspesen für Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schülern der Grund-, Mittel-, Ober- und Berufsschulen in Vollzeit, welche den Wohnsitz in Südtirol haben und die Mindestentfernung zur zuständigen Schule und zur nächstgelegenen Haltestelle des Liniendienstes vorweisen können, aber den öffentlichen Liniendienst sowie den eigenen Schülerverkehrsdienst nicht nutzen können, haben die Möglichkeit, um Vergütung der Fahrtspesen anzusuchen.

 

Die Ansuchen für das abgelaufene Schuljahr 2022/2023 können im Zeitraum vom 12. Oktober 2023 bis zum 15. November 2023 online eingereicht werden.

Der Antrag kann mittels SPID oder aktivierter Bürgerkarte gestellt werden. Schülerinnen und Schüler, welche bei Übermittlung des Antrages das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen den Antrag selbst stellen. Dem Antrag muss eine Bestätigung der besuchten Schule mit Angabe der Anwesenheitstage beigelegt werden.

Die Auszahlung der Vergütung erfolgt direkt auf das Kontokorrent, welches auf den Antragsteller lauten muss und es können keine Beträge unter 50,00 € ausgebezahlt werden.

 

Den Zugang zum Antrag, die Kriterien, sowie alle weiteren Informationen werden so bald als möglich veröffentlicht.

 

Vergütung der Fahrtspesen für die Beförderung von Kindern, Schülerinnen und Schüler zur Therapie während der Unterrichtszeit

Für die Beförderung von Kindern, Schülerinnen und Schüler zur Therapie während der Öffnungszeiten des Kindergartens bzw. während der Unterrichtszeit können die Eltern um Vergütung der Fahrspesen zur ansuchen.

Für das Schuljahr 2022/2023 können die Anträge (welche Sie weiter unten herunterladen können) bis zum 15. November 2023 digital abgegeben werden.

 

Verkehrsdienste für Kindergartenkinder

Die Gemeinden können bei Bedarf Verkehrsdienste für Kindergartenkinder einrichten. Die Eltern können den entsprechenden Antrag direkt an die zuständige Gemeinde stellen.

Weiters können Kindergartenkinder auch bestehende Schülerverkehrsdienste als Gastfahrer mitnutzen, sofern in den jeweiligen Fahrzeugen noch verfügbare Plätze vorhanden sind.

Für Kinder mit Behinderungen können eigene Beförderungs- und/oder Begleitdienste eingerichtet werden.

  

Formulare und Anlagen: