Die auf dieser Seite zur reinen Information veröffentlichten Beschlüsse ersetzen nicht die Kopien, die von der Landesverwaltung für die vom Gesetz vorgesehenen Fälle ausgestellt werden. Abschriften, welche dem Original entsprechen, sind beim Amt für Institutionelle Angelegenheiten im Landhaus I, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen erhältlich.
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Die Beschlüsse der Landesregierung haben sofortige Wirkung sofern die gesetzlichen Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.
Diese Veröffentlichung ersetzt nicht die vom Gesetz vorgesehene und erfolgt unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen.
Nummer | Datum | Betreff | Typologie | Download |
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259 | 23.04.2024 | Landesgesetzentwurf: Änderungen zu Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen | - |
Derzeit nicht verfügbar *
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260 | 23.04.2024 | Veranlassung eines offenen Verfahrens zur Vergabe des "Schatzamtsdiestes / Kassendienstes und Werttransporte" | - |
Derzeit nicht verfügbar *
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261 | 23.04.2024 | Genehmigung der 1. Änderung am Budget 2024 der Agentur für Bevölkerungsschutz | - | |
262 | 23.04.2024 | Performance-Bericht 2023 | - | |
263 | 23.04.2024 | Neuernennung der Landeskommission für Stauanlagen - Art. 3, L.G. 14.12.1990, Nr. 21 | - | |
264 | 23.04.2024 | Aufsichtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Ansuchens um Beitragsgewährung - Unzulässig | - | |
265 | 23.04.2024 | Aufsichtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Ansuchens um Beitragsgewährung - Unzulässig | - | |
266 | 23.04.2024 | Entwurf der Zusatzvereinbarung für die Gemeindenfinanzierung 2024 - Erhöhung der Beträge für Investitionsausgaben | Vereinbarungen der Verwaltung mit privaten Rechtssubjekten oder anderen öffentlichen Verwaltungen (Art. 23, Abs. 1, Buchst. d, GvD 33/2013) | |
267 | 23.04.2024 | Ernennung der Mitglieder des Sozialbeirates 2024-2028 | - | |
268 | 23.04.2024 | Finanzierung der Mehrausgaben der Seniorenwohnheime für die Jahre 2023 und 2024 aufgrund des ersten Teilvertrages für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2022-2024 - Ausnahmeregelung | - |
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